Bußgeld nach Dashcam-Einatz

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz am Fahrbahnrand. Während das Auto dort stand, liefen die Kameras an der Windschutz- und an der Heckscheibe weiter, zeichneten den Verkehr auf und speicherten die Aufnahmen. So bekamen die Dashcams auch mit, wie ein anderes Fahrzeug das geparkte Vehikel der Frau streifte. Mit diesen Aufzeichnungen ging sie zur Polizei und wollte diese als Beweismittel vorlegen.

Allerdings lief der Besuch bei der Polizei ganz anders als gedacht: Die Beamten leiteten gegen die Autofahrerin ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz ein. Dagegen legte die Dashcam-Nutzerin Einspruch ein, da sie keine Daten erheben, sondern lediglich potentielle Sachbeschädigungen an ihrem Fahrzeug aufklären wollte. Außerdem seien die Fahrer der aufgezeichneten Autos nicht erkennbar gewesen.

Das sah das Amtsgericht München anders. Das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiege hier das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potenziellen Straftat. „Eine permanente Überwachung durch Privatpersonen im öffentlichen Raum ist nicht hinzunehmen und auch nicht bei Behörden als Beweismittel zu verwenden“,  erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline.

Es gehe nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten, betonte das AG München. Zugunsten der Autofahrerin wertete das Gericht, dass ihr Fahrzeug bereits früher schon einmal beschädigt worden war und sie deshalb subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen. Sie muss deshalb eine Geldbuße von 150 Euro bezahlen.

Amtsgericht München
Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17